Satzung | Stadtsportverband Selm e.V.

Satzung

§ 1 Name, Wesen, Sitz

  1. Der Dachverband aller sporttreibenden Vereine der Stadt Selm führt den Namen Stadtsportverband Selm e.V. und ist ein Sportverband innerhalb der Gliederungen des Landes- und Kreissportbundes.
  2. Der Stadtsportverband e.V., im folgenden SSV genannt, ist eine selbständige Untergliederung des Kreissportbundes Unna, im folgenden KSB genannt. Der SSV anerkennt dessen Satzung und fördert dessen Zielsetzung im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit.
  3. Der SSV hat seinen Sitz in Selm.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Vereinszweck ist die Förderung des Sports.
  2. Zur Erreichung des Vereinszwecks tritt der SSV dafür ein, dass allen Einwohnern der Stadt Selm die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport auszuüben. Er betreibt dabei Jugendhilfe im Sinne des Sozialgesetzbuches und fördert die Berücksichtigung der Belange des Sports in den verschiedensten gesellschaftspolitischen Handlungsfeldern wie zum Beispiel Erziehung, Bildung, Kultur, Gesundheit, Soziales, Integration von Migranten und Umweltschutz.
  3. Der SSV vertritt den Sport in vereins-, verbands- und fachübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen und in der Öffentlichkeit.
  4. Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des SSV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Der SSV ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.
  7. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der SSV mit Dritten kooperieren.

§ 3 Aufgaben

Der SSV widmet sich zum Zwecke der Förderung des Sports insbesondere folgenden Aufgaben bzw. Tätigkeitsfeldern:

  • Förderung von Breitensport (Sport für alle, Freizeitsport, Gesundheitssport, Gesundheitsförderung) und Leistungssport
  • Kinder- und Jugendarbeit
  • Förderung der Zusammenarbeit der Sportvereine untereinander und mit anderen Organisationen oder Verbänden
  • Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Sportvereine
  • Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Sportvereinen
  • Sport- und Leistungsabzeichen
  • Öffentlichkeitsarbeit

§ 4 Rechtsgrundlagen

  1. Der SSV regelt seine Angelegenheiten durch Beschlüsse seiner Organe und, in Ergänzung zu den Regelungen dieser Satzung, durch Ordnungen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Beschlüsse und Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung und zur Satzung des KSB/LSB stehen.
  2. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Hauptausschuss beschlossen.
  3. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuss.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des SSV können alle Sportvereine im Stadtgebiet Selm sein.
  2. Die Sportvereine erklären ihre Mitgliedschaft gegenüber dem SSV schriftlich. Sie haben einen Anspruch auf die Mitgliedschaft, sofern ihre Satzung nicht im Widerspruch zur Satzung des SSV und des KSB/LSB stehen. Über Ablehnungen entscheidet der Hauptausschuss.
  3. Darüber hinaus können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften förderndes Mitglied werden. Sie zahlen einen Mitgliedsbeitrag nach Vereinbarung und nehmen keine Rechte aus der Mitgliedschaft in Anspruch.
  4. Fördernde Mitglieder können ihre Aufnahme durch einen formlosen schriftlichen Aufnahmeantrag erwerben. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins verbunden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Rechte der Sportvereine

  1. Die Mitglieder nach § 5 Abs. 1 haben ein Anrecht auf Information und Betreuung im Sinne dieser Satzung.
  2. Die Mitglieder unterstützen den SSV bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
  3. Die Mitglieder nach § 5 Abs. 1 sind nach Maßgabe der Festsetzung durch die Mitgliederversammlung zur Zahlung von Jahres-Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Hauptausschusses ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des SSV zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem SSV nicht nachkommt.
  3. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme muss drei Wochen vor dem Termin des Hauptausschusses dem SSV vorliegen.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 8 Organe

Die Organe des SSV sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Hauptausschuss,
  3. der Vorstand.
  4. Die Arbeit der Organe kann durch hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten des SSV, soweit die Satzung diese Aufgabe nicht anderen Organen des SSV übertragen hat.
  2. Die Mitglieder (§5.1) stellen pro angefangene 100 ihrer Mitglieder eine Delegierte bzw. einen Delegierten mit Stimmrecht. Maßgebend ist das Ergebnis der Bestandserhebung des LSB für das der Mitgliederversammlung vorher gehende Jahr. Die Sportjugend entsendet zwei Delegierte. Die Mitglieder des Hauptausschusses (§ 11) haben je eine Stimme. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
  3. Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    1. die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien für die gesamte Arbeit des
    2. die Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung,
    3. die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und gegebenenfalls besonders beauftragter Personen,
    4. die Entgegennahme von Berichten der Sportjugend,
    5. die Entlastung des Vorstandes,
    6. die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen,
    7. die Wahl der Vorstandsmitglieder (nach § 12 Absatz 3 Ziffern a-d) und der Revisoren
    8. die Beratung und Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung eingereichten Anträge.
  4. Antragsberechtigt sind
    1. die Mitglieder
    2. der Hauptausschuss
    3. der Vorstand
    4. die Sportjugend
  5. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb des 1. Quartals statt. Ihre Ankündigung erfolgt mindestens acht Wochen vor dem festgesetzten Termin durch traditionelle oder moderne Kommunikationsmittel unter Bezeichnung des Tagungsortes und Termins. Mit der Ankündigung sind die Mitglieder auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
  7. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder durch eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von drei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge.
  8. Vorschläge für eine Satzungsänderung müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt gegeben
  9. Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Abs. 6 und 7 ist der Tag der Postaufgabe (Datum des Poststempels ) maßgebend.
  10. Die Versammlungsleitung obliegt der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des SSV oder im Vertretungsfall einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter. Für die Durchführung von Abstimmungen über die Entlastung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder und für die Durchführung der Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden wird aus der Mitte der Versammlung eine Versammlungsleiterin oder ein Versammlungsleiter bestellt.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift wird von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder dessen Vertretung unterzeichnet. Sie ist dem Hauptausschuss zur Kenntnis zu geben.
  12. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  13. In der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert bzw. erweitert werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann aus einem wichtigen Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    1. der Hauptausschuss dies beschließt oder
    2. ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
  3. Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 9 mit folgenden Maßgaben:
    1. Die Frist für die Einberufung wird auf zwei Wochen und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf drei Tage verkürzt.
    2. Die Bekanntgabe der Anträge in der außerordentlichen Mitgliederversammlung reicht aus.
  4. Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Sie kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert bzw. erweitert werden. Entsprechendes gilt für Anträge.

§ 11 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss lenkt die Arbeit des SSV in dem Zeitraum zwischen den
  2. Er besteht aus
    1. den Mitgliedern des Vorstandes des SSV und
    2. den Vorsitzenden der Mitglieder nach § 5 oder ihren Vertreterinnen bzw.
      Nimmt eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender eines Vereines eine Vorstandsfunktion im SSV wahr, ist die Entsendung einer anderen Person zulässig.
  3. Ihm obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des SSV. Er kann alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen, Auskunft über einzelne Vorgänge, Bericht über die finanzielle Lage verlangen und Bücher sowie Akten des Vereins einsehen und prüfen.
  4. Weiter obliegt dem Hauptausschuss folgendes:
    1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
    2. Beschlüsse zum Wirtschaftsplan zu fassen und die Jahresrechnung auf Vorschlag des Vorstandes zu genehmigen
    3. Entgegennahme der Jahresberichte und Jahresarbeitsplanungen des Vorstandes
    4. den Vorstand in den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, zu entlasten
    5. Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisoren mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  5. § 9 gilt mit folgenden Ausnahmen entsprechend:
    1. Der Hauptausschuss ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
    2. Die Einladungsfrist beläuft sich auf drei Wochen, die Antragsfrist auf eine
  6. Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Hauptausschusses ist eine außerordentliche Hauptausschusssitzung einzuberufen. § 10 gilt entsprechend.
  7. Der Hauptausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand.
  2. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Mitgliedvereins (§ 5.1). Die zur Wahl Vorgeschlagenen haben vor der Wahl die Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Vorstand besteht aus
    1. der oder dem Vorsitzenden,
    2. einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer,
    4. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
    5. der Sportabzeichenobfrau oder dem Sportabzeichenobmann,
    6. der Vertreterin oder dem Vertreter der Sportjugend
    7. vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
      Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des SSV und erfüllt dessen Aufgaben im Rahmen und im Sinne dieser Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses. Der Hauptausschuss ist über die wesentlichen Geschäfte regelmäßig zu informieren.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Abs. 3 a-d aufgeführten
  6. Der Verein wird durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Die Vertretung wird grundsätzlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied ausgeübt. Der Vorstand legt die Reihenfolge der Vertretung für den Fall der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden fest.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Projekte oder für definierte Aufgabengebiete besondere Vertreterinnen bzw. Vertreter gem. § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung zu übertragen. Dies können auch hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sein. Der Vorstand informiert den Hauptausschuss entsprechend.
  8. Die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes grundsätzlich schriftlich ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er mindestens alle drei Monate tagen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies fordert. Die Einladungsfrist beträgt in allen Fällen zwei Wochen.
  9. Abweichend von Absatz 8 kann der Vorstand einen verbindlichen Sitzungsturnus (z.B. regelmäßig alle zwei oder vier Wochen zu einer bestimmten Uhrzeit, ggf. ausgenommen Feiertage und die Ferien) vereinbaren. In diesem Falle entfällt die Pflicht zur schriftlichen Einladung. Beratungspunkte sind in diesem Fall den Vorstandsmitgliedern so rechtzeitig vor der Sitzung mitzuteilen, dass eine angemessene Vorbereitung auf die Sitzung möglich ist. Eine Erweiterung der Tagesordnung in der Sitzung ist zulässig.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn das Einladungsverfahren nach Ziffer 8 oder 9 eingehalten wurde. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Sofern der SSV hauptberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigt, kann diesen die Protokollführung und die Unterzeichnung übertragen werden. Ist dies nicht der Fall, bestimmt der Vorstand eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer aus seiner
  11. In Fällen von besonderer Eilbedürftigkeit sind Umlaufbeschlüsse zulässig.

§ 13 Vergütung

  1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
  3. Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Hauptausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 14 Besondere Beauftragte

Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeitsfelder besondere Beauftragte (z. B. für die Lehrarbeit und das Deutsche Sportabzeichen) berufen. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses und den Sitzungen des Vorstandes auf Einladung teil nehmen.

§ 15 Ehrenvorsitz und Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zur bzw. zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern des SSV ernannt werden.

§ 16 Wirtschaftsführung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan und für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung durch den Vorstand zu erstellen.
  2. Für die Erfüllung der Aufgaben des SSV werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge und ggf. Umlagen erhoben.

§ 17 Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre drei Revisoren. Wiederwahl ist einmal zulässig. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
  2. Die Revision ist von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern durchzuführen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.
  3. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung – in den Jahren zwischen der Mitgliederversammlung dem Hauptausschuss – den Prüfbericht.

§ 18 Abstimmungen und Wahlen in den Organen des SSV

  1. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung im Einzelfall nichts anderes festlegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
  2. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des SSV einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Wahlen in Vorstandsfunktionen und zu Revisoren erfolgen wie in § 18 (2).
  5. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird in einem ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, reicht in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit aus. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 19 Sportjugend

  1. Die Jugendorganisationen der Mitglieder des SSV nach § 5 Abs. 1 bilden die Sportjugend des SSV. Diese führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des SSV selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Sie regelt ihre Angelegenheiten in der Jugendordnung.
  3. Sie entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Vorstand des SSV Selm.

§ 20 Auflösung

  1. Die Auflösung des SSV kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des SSV Selm fällt das Vermögen an die Stadt Selm zur Verwendung für gemeinnützige sportfördernde Zwecke. Gleiches gilt für den Fall der Aufhebung des SSV.